Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte der Werner & Pfleiderer Lebensmitteltechnik GmbH, 91550 Dinkelsbühl

I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Werner & Pfleiderer Lebensmitteltechnik GmbH - auch zukünftigen - gegenüber den in Abs.2 genannten Käufern liegen ausschließlich diese „Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte“ zugrunde. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende oder anderslautende Geschäftsbedingungen des Käufers können nur Vertragsinhalt werden, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(2) Unsere „Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte“ gelten nur gegenüber im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ansässigen Käufern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Gegenüber unseren im Inland ansässigen Käufern gelten unsere „Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte“.

II. Zeichnungen und Beschreibungen; Hinweispflichten des Kunden

(1) An Zeichnungen, Plänen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen oder elektronischen Daten über den Liefergegenstand behalten wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor. Die genannten Unterlagen dürfen nur für den bestimmungsgemäßen Zweck genutzt und ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

(2) Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, sofern der bestellte Liefergegenstand - nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll, - unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder unter Bedingungen, die eine erhöhte Beanspruchung erfordern oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellen, - für die Bearbeitung ungewöhnlicher Materialien vorgesehen ist.

III. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

(1) Die in Produktkatalogen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen werden nur dadurch zu rechtsverbindlichen Bestandteilen des Vertrages, dass der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

(2) Der Vertragsgegenstand wird abschließend durch die in unserem schriftlichen Angebot bzw. in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltene Produktbeschreibung bestimmt. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (einschließlich Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder der mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel übersandten Bestätigung durch uns.

(3) Bei Liefergegenständen, die nach Kundenwünschen gefertigt sind und bei denen es sich nicht um von uns hergestellte Serienprodukte (Sonderkonstruktionen) handelt, kann die zugehörige Dokumentation von unserem und dem innerhalb der WP-Gruppe üblichen Dokumentationsstandard abweichen. Insbesondere können Umfang, Form und Funktion der Dokumentation abweichend bzw. geringer ausfallen.

(4) Beschädigung der Oberfläche durch mechanische oder chemische Beeinflussung sind von der Gewährleistung ausgenommen. Geringe Farbabweichungen können prozessbedingt nicht ausgeschlossen werden.

IV. Änderungen des Liefergegenstandes

(1) Konstruktions- und Materialänderungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Beschreibung des Liefergegenstandes behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der aus dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Käufer zuzumuten ist.

(2) Änderungswünsche des Käufers werden nach entsprechender Vereinbarung, die die Auswirkungen auf Preis und Lieferfrist regeln soll, berücksichtigt.

V. Preise, Zahlung

(1) Preisangaben verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (EXW) zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung sowie der mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Angaben.

(2) Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, die in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung genannt ist.

(3) Zahlungen sind kostenfrei und ohne Abzug auf unser in der Rechnung angegebenes Konto zu überweisen. Unabhängig von der Art des Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich unserem Konto gutgeschrieben wird, so dass wir über ihn verfügen können (Zahlungseingang). Sämtliche durch die Wahl des Zahlungsmittels entstehenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

(4) Soweit der Käufer es versäumt, den Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu zahlen, können wir unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens unbenommen.

(5) Eine Aufrechnung bzw. Verrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Käufers statthaft.

VI. Lieferfrist, Bonitätszweifel, Übernahme des Liefergegenstandes

(1) Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Käufer zu beschaffender Unterlagen und die vollständige Klärung der vom Käufer zu beantwortenden technischen Fragen sowie der durch ihn anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff. VII Abs. 2 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in dem Fall, dass wir unsere Lieferverpflichtung aufgrund eines außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden und bei Vertragsschluss von uns vernünftigerweise nicht vorhersehbaren Hinderungsgrunds nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Zu den außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgründen gehört insbesondere die nicht fristgerechte und ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Beginn und Ende des Hinderungsgrundes teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Käufer als auch wir die Aufhebung des Vertrages erklären.

(4) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen und aufgrund derer eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches aus dem geschlossenen Vertrag besteht, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zu verweigern, bis die Zahlung aus dem geschlossenen Vertrag bewirkt oder Sicherheit für die Zahlung geleistet ist und der Käufer etwaige andere fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag stehen, beglichen hat.

(5) Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Käufer verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt unserer Anzeige über die Bereitstellung des Liefergegenstandes in unserem Werk zu übernehmen. Wird diese Abnahmefrist um mehr als drei Tage überschritten, stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die uns – unbeschadet anderer Rechtsbehelfe – dazu berechtigt, den Versand des Liefergegenstandes an den Käufer sowie die damit verbundenen Formalitäten auf dessen Rechnung zu veranlassen. Die Nichtabnahme des Liefergegenstandes ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises.

(6) Gerät der Käufer mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung - in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt, oder - in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen.

VII. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

(1) Der Lieferort bestimmt sich nach den zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferklauseln, die nach den Incoterms 2010 auszulegen sind. Soweit keine besondere Lieferklausel vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung stets EXW.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Liefergegenstand diesem zur Verfügung gestellt worden ist. Wird der Liefergegenstand zum Käufer befördert, geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der erste Beförderer den Liefergegenstand entgegennimmt. Verzögert sich die Beförderung des Liefergegenstandes infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(3) Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine etwa erforderliche Ausfuhrgenehmigung zu beschaffen. Eine Garantie für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung übernehmen wir nicht. Uns sind jedoch keine Umstände bekannt, die der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung entgegenstünden. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Käufer.

(4) Auf Wunsch des Käufers werden alle Sendungen ab Gefahrübergang für dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle treten wir die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug gegen die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Käufers (einschließlich Erstattung der Versicherungsprämie) an den Käufer ab.

VIII. Vorbereitung von Montagen etc.

Sofern zu unserer Leistung die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes oder eine ähnliche Arbeit gehört, ist der Kunde verpflichtet, am Arbeitsort alle Vorkehrungen zu treffen, um die vorgesehenen Arbeiten durchführen zu können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, am Arbeitsort Elektroanschlüsse, Pressluftanschlüsse und ausreichende Beleuchtung zur Verfügung zu stellen. Ferner sind trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals bereitzustellen.

IX. Abnahmeprüfung, Abnahme

(1) Die Parteien können insbesondere bei Durchführung von Montagearbeiten vereinbaren, dass die Vertragsmäßigkeit des Liefergegenstandes durch eine gemeinsame Abnahmeprüfung festgestellt wird.

(2) Falls kein Abnahmetermin vereinbart ist, teilen wir dem Käufer den Termin der Abnahmeprüfung mit.

(3) Die Kosten der Abnahmeprüfung (einschließlich Kosten von Probewerkstoffen sowie Betriebsmitteln) trägt der Käufer. Die Kosten unseres Personals werden hingegen von uns getragen.

(4) Über die Abnahmeprüfung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Etwaige Mängel des Liefergegenstandes sind zu protokollieren.

(5) Der Liefergegenstand ist abgenommen, wenn - der Liefergegenstand keine oder nur geringfügige Mängel aufweist oder - die Abnahmeprüfung durch Verschulden des Käufers nicht durchgeführt werden konnte oder - der Käufer den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat.

(6) IStellt sich bei der Abnahmeprüfung eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes heraus, sind wir zur unverzüglichen Beseitigung der Vertragswidrigkeit berechtigt und verpflichtet; im Übrigen finden die Regelungen in Ziff. X Anwendung.

X. Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes oder Dokumente, Mängelrüge, Gewährleistung

(1) Der Käufer hat, sofern keine gemeinsame Abnahmeprüfung durchgeführt wird, eine bei Übernahme des Liefergegenstandes erkennbare Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes und/oder der Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme, uns schriftlich anzuzeigen und die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen. Ferner hat der Käufer den Liefergegenstand und/oder die Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme, zu untersuchen, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Abnahmeprüfung durchgeführt wurde. Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes zu berufen, wenn er sie uns nicht innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Käufer für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Die schriftliche Mängelanzeige des Käufers muss innerhalb der Wochenfrist seit Übernahme des Liefergegenstandes bzw. Feststellung der Vertragswidrigkeit vom Käufer abgesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass uns die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist. Wir können uns nur dann nicht auf die Bestimmungen dieses Absatzes berufen, wenn wir die die Vertragswidrigkeit begründeten Tatsachen positiv kannten und sie dem Kunden nicht offen gelegt haben.

(2) Kann nach einer Mängelanzeige des Käufers eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes nicht festgestellt werden, hat uns der Käufer die im Zusammenhang mit der Prüfung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten zu ersetzen.

(3) IIm Falle einer Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes oder der Dokumente sind wir berechtigt, diese auch nach der vereinbarten Lieferzeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Im Falle der Ersatzlieferung muss die Vertragswidrigkeit wesentlich sein. Soweit sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Vertragsschlusses - insbesondere den geführten Verhandlungen - nichts anderes ergibt, liegt eine Vertragswidrigkeit nicht schon dann vor, wenn der Liefergegenstand nicht den im Bestimmungsland (Sitz des Käufers) gültigen technischen und sonstigen Normen entspricht oder wenn der Liefergegenstand sich nicht für bestimmte Zwecke eignet.

(4) Soweit die Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes oder der Dokumente nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Käufer eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.

(5) Der Käufer hat im Falle einer Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes oder der Dokumente kein Recht, anstelle der Kaufpreisminderung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen, es sei denn, die Vertragswidrigkeit stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn wir innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs Wochen betragen muss, die Vertragswidrigkeit beseitigen.

(6) Das Recht des Käufers, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, verjährt vorbehaltlich Satz 3 innerhalb von zwölf Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes durch den Käufer. Im Falle der Lieferung eines gebrauchten Liefergegenstandes beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Abnahmeprüfung durchgeführt wurde oder – wenn sie durch Verschulden des Käufers nicht durchgeführt wurde – hätte durchgeführt werden sollen, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem der Käufer den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat. Die Verjährung tritt in jedem Fall ein, sobald der Liefergegenstand 2.500 Betriebsstunden erreicht hat.

XI. Haftung, Schadensersatz

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz – insbesondere für Vermögensfolgeschäden wegen verspäteter Lieferung oder einer Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes oder der Dokumente – ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf mindestens grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder wir haben dem Käufer die Vertragswidrigkeit arglistig verschwiegen.

(2)  Unsere Haftung nach den anwendbaren und vertraglich nicht abänderbaren gesetzlichen Produkthaftungsregeln bleibt unberührt.

XII. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Sinne von Ziff. V Abs. 3 unser Eigentum, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung dieses Eigentumsvorbehaltes bzw. eines im Bestimmungsland (Sitz des Käufers) anerkannten funktionell äquivalenten Sicherungsrechtes dienen. Verstößt der Käufer gegen diese Pflicht, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor.

(3) Durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes werden die Bestimmungen über den Gefahrübergang im Sinne von Ziff. VII Abs. 2 nicht berührt.

XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte an unserem Sitz in D-91550 Dinkelsbühl zuständig. Abweichend von Satz 1 sind wir jedoch berechtigt, den Käufer auch vor den Gerichten an dessen Sitz zu verklagen.

(2) Auf den Vertrag findet das Recht des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Rechtsfragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nach seinen Grundsätzen nicht entschieden werden können, unterliegen dem materiellen schweizerischen Recht.

XIV. Schlussbestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer einzelnen Bestimmung der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer Vereinbarung der auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge ist auf die Wirksamkeit anderer Bestimmungen bzw. Vereinbarungen ohne Einfluss. Im Falle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. Vereinbarung wirken die Vertragsparteien darauf hin, diese durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung bzw. Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. Vereinbarung soweit wie zulässig entspricht.

(2) Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was die Erreichung und die Erhaltung des Vertrages beeinträchtigt.

Stand: 05.02.2018


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